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Berliner Testament


Was ist ein Berliner Testament?


Ein Berliner Testament ist eine besondere Form eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten, § 2265 BGB. In dieser Art des Testaments vereinbaren die Eheleute, sich gegenseitig als Erben einzusetzen und verpflichten sich gleichzeitig, die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen als Erben einzusetzen. Sie haben die rechtliche Position von Nacherben.

Nach dem Tod des zuerst Verstorbenen ist der verbliebene Ehepartner an die Vereinbarung gebunden.


Wie errichtet man ein Berliner Testament?


Das Berliner Testament wird als gemeinschaftliches Testament entweder durch öffentliche Beurkundung bei einem Notar oder eigenhändig gem. §§ 2247, 2267 BGB errichtet. Es ist ausreichend, wenn einer der Eheleute das mit Datum und vollständigen Namen versehene Testament handschriftlich erstellt und der andere Ehepartner das Testament unter Angabe des Datums seiner Unterschrift unterzeichnet.


Meine Eltern hatten ein Berliner Testament errichtet, ein Elternteil ist verstorben – was ist zu tun?


Durch die Errichtung des Berliner Testaments wird der Ehegatte zunächst als alleiniger Erbe eingesetzt, die Kinder gelten mit dem Tod des zunächst verstorbenen Elternteils diesbezüglich als enterbt. Sie haben jedoch gegen das erbende Elternteil einen Pflichtteilsanspruch nach den Vorschriften der §§ 2303 ff. BGB.

Das Recht an dem Nachlass des zuletzt versterbenden Elternteils bleibt aber grundsätzlich erhalten, nach dem Tod des Erstversterbenden ist die Erbeinsetzung verbindlich und nicht mehr zu widerrufen, § 2271 BGB.

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