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Erbengemeinschaft


Was bedeutet es eigentlich, ein Miterbe zu sein?


Eine Erbengemeinschaft bildet sich, wenn gem. § 2032 BGB eine Gruppe von Personen aufgrund des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge gemeinschaftlich erben. Die einzelnen Personen werden als Miterben bezeichnet.
Das besondere ist, dass die Miterben als sogenannte „Gesamthand“ erben. Dies bedeutet, dass der Nachlass nicht verteilt auf die Erben übertragen wird, sondern alle Erben als Gruppe das Vermögen als Ganzes übertragen bekommen. Daher besteht auch nur das Recht, gemeinsam miteinander über das Erbe als Ganzes Regelungen zu treffen, oder zu verfügen.

Die Miterben haben daher kein Recht an einzelnen Gegenständen, sondern können nur als Teil der „gesamten Hand“ Entscheidungen treffen oder verfügen. Sinnbildlich muss man sich vorstellen, dass das Erbe mit all seinen Bestandteil in einem großen Sack oder einer Truhe aufbewahrt wird und nur im Ganzen verfügbar ist. Jeder Miterbe ist nur mit einen Anteil beteiligt, beispielsweise mit einem Drittel oder 50 %. Um den Anteil in Geld oder einen Teil der ererbten Gegenstände zu erhalten, bedarf es zunächst einer Regelung über die Aufteilung des Erbes, welche als „Erbauseinandersetzung“ bezeichnet wird, § 2042 BGB.

Bis dahin kann keiner der Miterben über die Erbmasse verfügen oder über sie bestimmen, die Verwaltung muss gemeinsam geregelt werden, §§ 2033, 2038 BGB.
Nur die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen, § 2038 I S. 2 BGB.

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