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Vermächtnis


Was ist ein Vermächtnis ?


Das Vermächtnis, geregelt in den Vorschriften der §§ 2247 ff. BGB ist eine Art der Verfügung von Todes wegen, die ein Verstorbener anordnen kann. Auch als “Legat” bezeichnet, verfügt der Erblasser mit einer Anordnung des Vermächtnisses, dass ein oder mehrere bestimmte Vermögensgegenstände aus seinem Vermögen an ausgewählte Personen übertragen werden.


Was ist der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis ?


Der Vermächtnisnehmer ist, anders als der Erbe, nur hinsichtlich eines einzelnen konkreten Gegenstandes begünstigt. Mit dem Vermächtnis erhält er einen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass.

Der Erbe / die Erbin hingegen übernimmt als Rechtsnachfolger das gesamte Vermögen des Erblassers.


Wie erfahre ich, ob mir ein Vermächtnis zusteht ?


Vor dem Erbfall
besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Auskunft, ob und in welchem Umfang jemand mit einem Vermächtnis bedacht werden soll. Auskunft kann insoweit nur der Erblasser geben, die Abgabe einer solchen Auskunft ist jedoch völlig freiwillig. Ohnehin kann der Verfasser eines Testaments bis zur letzten Minute seines Lebens ein Testament ändern und Regelungen neu fassen- rechtssichere Ansprüche gibt nur ein Erbvertrag.

Nach dem Todesfall
ist die Rechtslage anders: liegt dem Nachlassgericht ein Testament oder ein Erbvertrag vor, wird diese Urkunde durch das Gericht kurzfristig eröffnet. Derjenige, der in Besitz des Testaments ist,  muss das bei ihm befindliche Testament unmittelbar vorlegen, § 2259 BGB. Ist das Testament hinterlegt, hat das Nachlassgericht ohnehin den unmittelbaren Zugriff.

Bei der Testamentseröffnung wird allen Beteiligten der sie jeweils betreffende Inhalt schriftlich mitgeteilt. Beinhaltet das Testament oder der Erbvertrag die Anordnung eines Vermächtnisses, wird man durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes gem. § 348 FamFG informiert.

In solch einem Fall müssen Sie sich selbst bemühen und den Anspruch gegen den Erben geltend machen, oder denjenigen, der in dem Testament als Ansprechpartner genannt ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Fragen rund um das Vermächtnis oder Ihren erbrechtlichen Anspruch.

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