Ein Testament kann eigenhändig, d.h. selbst mit der Hand geschrieben, oder öffentlich durch eine Niederschrift bei einem Notar / einer Notarin errichtet werden. Rechtswirksam ist jedoch das Testament nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden. Dieses kann wie auch ein normales Testament eigenhändig oder in öffentlich beglaubigter Form erstellt werden.
Ein eigenhändiges Gemeinschaftliches Testament ist wirksam, wenn einer der Ehegatten / Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten / Lebenspartner das Testament unterschreiben. Auch hier sollten die Namen vollständig aufgenommen und die Zeit und der Ort der Unterschrift angeben werden.
Wichtig !
Gemeinschaftliche Testamente werden rechtlich unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers geschieden wird. Ebenso unwirksam wird das Gemeinschaftliche Testament, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
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