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Testament


Wie erstelle ich rechtswirksam ein Testament?


Ein Testament kann eigenhändig, d.h. selbst mit der Hand geschrieben, oder öffentlich durch eine Niederschrift bei einem Notar / einer Notarin errichtet werden. Rechtswirksam ist jedoch das Testament nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eigenhändige Erstellung Der Erblasser, die Erblasserin kann ein Testament nur selbst, d.h. persönlich errichten. Eine Stellvertretung ist nicht möglich (vgl. §§ 2064, 2274 BGB).
  • Testierfähigkeit
    Ein Erblasser, eine Erblasserin ist grundsätzlich mit dem Eintritt des 16. Lebensjahres testierfähig. Jedoch ist eine privatschriftliche Errichtung eines Testaments erst ab dem 18. Lebensjahr möglich. Vorher kann der Minderjährige / die Minderjährige ein Testament nur notariell errichten. Personen die nicht lesen können oder blind sind, können ebenfalls nur ihr Testament durch Erklärung gegenüber einem Notar errichten.
  • Form
    Beachten Sie für ein eigenhändiges Testament: 
    1. Am Computer geschriebene, ausgedruckte und unterschriebene Erklärungen sind unwirksam.
    2. Der Erblasser muss seinen letzten Willen eigenhändig schreiben und unterschreiben. Des weiteren sollten – um spätere Zweifel auszuräumen – der vollständige Name, das Datum und der Ort der Erstellung eingetragen werden.
    3. Öffentliches Testament
      Das Testament kann auch als “öffentliches Testament” erstellt worden. Ein solches Testament wird bei einem Notar erstellt und vom Notar / der Notarin beurkundet.

Was ist ein Gemeinschaftliches Testament?


Ein Gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden. Dieses kann wie auch ein normales Testament eigenhändig oder in öffentlich beglaubigter Form erstellt werden.
Ein eigenhändiges Gemeinschaftliches Testament ist wirksam, wenn einer der Ehegatten / Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten / Lebenspartner das Testament unterschreiben. Auch hier sollten die Namen vollständig aufgenommen und die Zeit und der Ort der Unterschrift angeben werden.

Wichtig !

Gemeinschaftliche Testamente werden rechtlich unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers geschieden wird. Ebenso unwirksam wird das Gemeinschaftliche Testament, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

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