Erbe ist nach dem Gesetz, wer nach dem Willen des Erblassers durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erben bestimmt wurde, oder kraft Gesetzes (§§ 1922 ff. BGB) aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erben bestimmt ist.
Als Erbe oder Miterbe (bei mehreren Erben) treten Sie in die Vermögensverhältnisse des Erblassers, des Verstorbenen ein.
Als Erbe übernehmen Sie demgemäß nicht nur das werthaltige Vermögen, wie z.B. Immobilien, Wertpapiere, Schmuck und Geld, sondern auch die Schulden und Verbindlichkeiten, die Sie als Erbe dann ausgleichen müssen.
Dementsprechend müssen Sie sich gut überlegen, ob Sie das Erbe annehmen, oder das Erbe ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Eine solche Erklärung können Sie nicht einfach vornehmen, sie muss formgerecht gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht und fristgerecht innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Todesfalls (§ 1944 BGB) erklärt werden.