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Erbausschlagung


Erbe werden – ist das immer von Vorteil?


Erbe zu werden muss nicht immer nur vorteilhaft sein. Da Sie als Erbe / Erbin in die Vermögensposition des Erblassers gesetzt werden, erben Sie nämlich nicht nur das Geld oder Wertgegenstände sondern bedauerlicherweise auch die Schulden des Erblassers. Von daher ist es wichtig, sich zeitnah ein Bild über den Umfang des Nachlasses zu machen. Stellen Sie hierbei fest, dass tatsächlich die Schulden und Außenstände des Erblassers / der Erblasserin überwiegen, sollten Sie zeitnah entscheiden, ob Sie das Erbe überhaupt annehmen, oder ausschlagen.

Gehören Immobilien zum hinterlassenen Vermögen ist es wichtig, sich auch einen Überblick über den Zustand der Immobilien zu machen. Nicht selten ist es der Fall, dass Immobilieneigentümer lange Jahre nichts mehr in ihr Haus gesteckt haben und ein Reparaturstau festzustellen ist, oder eine Sanierung notwendig wird. Dieses kann eine erhebliche Kostenlast nach sich ziehen, sodass alleine schon die Sanierungskosten den Wert des Erbes übersteigen können. Auch in einem solchen Fall sollten Sie überlegen, ob Sie das Erbe annehmen wollen.


Was ist wichtig für die Entscheidung, ob ich das Erbe annehmen soll?


Wichtig ist in Stichworten folgendes zu wissen:
  • Wer etwas erbt, erbt nicht nur Geldwerte, sondern auch die Schulden des bzw. der Verstorbenen.
  • Die Schulden des Verstorbenen muss der Erbe im Zweifel auch von seinem  seinem privaten  Bestand bezahlen.
  • Kommen Sie zu der Entscheidung, dass Sie die Erbausschlagung in Betracht ziehen müssen gilt eine Frist: Sie müssen das Erbe in einer Frist von sechs Wochen nach  Kenntnis von dem Todesfall ausschlagen, § 1944 I, II BGB.
  • Schlägt ein Erbe seinen Erbteil aus, tritt an seine Stelle die in der Rangfolge der Erben stehende nächste Person. Schlägt auch dieser oder nach ihm weitere Erben das Erbe aus, erbt der Staat, der aber nicht für die Schulden aufkommt.

Tipps für die Entscheidung über die Erbausschlagung:

Da Sie  sich innerhalb von sechs Wochen entscheiden müssen, ob Sie das Erbe antreten wollen oder nicht, sollten Sie sich umgehend zunächst einen Überblick über die Erbschaft verschaffen. Machen Sie sich eine Aufstellung, in der Sie das auf der einen Seite Geld, Geldwerte Gegenstände und evtl vorhandene Immobilien sowie Ansprüche, z.B. aus Versicherungen oder Forderungen gegenüber stellen.
  • Ist zeitnah vor Ablauf der 6-Wochen-Frist nicht erkennbar, ob das Guthaben überwiegt, können Sie beim Amtsgericht vor Ausschlagung des Erbes einen Antrag auf Einleitung einer Nachlassverwaltung stellen.
  • Haben Sie nur Schulden geerbt, empfehlen wir, dass Sie das Erbe ausschlagen.

Haben Sie hierzu noch Fragen oder Beratungsbedarf? Gerne können wir Ihnen weitere Auskünfte geben, Sie beraten oder für Sie tätig werden.


Wie schlage ich das Erbe aus?


Gesetzlich vorgegeben ist, dass die Erklärung über die Ausschlagung des Erbes in der Form des § 1945 BGB erfolgen muss. Zum Zweck der Ausschlagung müssen Sie persönlich zum Amtsgericht gehen und in der dortigen Abteilung des Nachlassgerichts vor dem Rechtspfleger zur Niederschrift erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen. Ausreichend ist auch die Erkärung vor einem Notar, wenn dieser eine öffentliche Urkunde hierüber erstellt und diese beim Amtsgericht einreicht


Welche Kosten entstehen mir bei der Erbausschlagung?


Ist der Nachlass überschuldet, sieht das Gericht eine Pauschalgebühr von 30 € vor, KV 21201 Nr. 7 GNotKG.