Erbe zu werden muss nicht immer nur vorteilhaft sein. Da Sie als Erbe / Erbin in die Vermögensposition des Erblassers gesetzt werden, erben Sie nämlich nicht nur das Geld oder Wertgegenstände sondern bedauerlicherweise auch die Schulden des Erblassers. Von daher ist es wichtig, sich zeitnah ein Bild über den Umfang des Nachlasses zu machen. Stellen Sie hierbei fest, dass tatsächlich die Schulden und Außenstände des Erblassers / der Erblasserin überwiegen, sollten Sie zeitnah entscheiden, ob Sie das Erbe überhaupt annehmen, oder ausschlagen.
Gehören Immobilien zum hinterlassenen Vermögen ist es wichtig, sich auch einen Überblick über den Zustand der Immobilien zu machen. Nicht selten ist es der Fall, dass Immobilieneigentümer lange Jahre nichts mehr in ihr Haus gesteckt haben und ein Reparaturstau festzustellen ist, oder eine Sanierung notwendig wird. Dieses kann eine erhebliche Kostenlast nach sich ziehen, sodass alleine schon die Sanierungskosten den Wert des Erbes übersteigen können. Auch in einem solchen Fall sollten Sie überlegen, ob Sie das Erbe annehmen wollen.
Tipps für die Entscheidung über die Erbausschlagung:
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Gesetzlich vorgegeben ist, dass die Erklärung über die Ausschlagung des Erbes in der Form des § 1945 BGB erfolgen muss. Zum Zweck der Ausschlagung müssen Sie persönlich zum Amtsgericht gehen und in der dortigen Abteilung des Nachlassgerichts vor dem Rechtspfleger zur Niederschrift erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen. Ausreichend ist auch die Erkärung vor einem Notar, wenn dieser eine öffentliche Urkunde hierüber erstellt und diese beim Amtsgericht einreicht
Ist der Nachlass überschuldet, sieht das Gericht eine Pauschalgebühr von 30 € vor, KV 21201 Nr. 7 GNotKG.