Auskunftsanspruch gegen Miterben
Im Falle dessen, dass mehrere Erben gesetzlich als Miterben in die Vermögenssituation des Erblassers eintreten oder kraft Testamentes eine Erbengemeinschaft bilden, kommt es regelmäßig vor, dass einer der Miterben bereits zu Lebzeiten über eine Kontovollmacht verfügte oder in einem wesentlich engeren persönlichen Verhältnis zu dem Erblasser stand.
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Miterbe, welcher dem Erblasser nicht so nahe stand wie andere Erben, einen Auskunftsanspruch über den Umfang und die Vermögensentwicklung des Erblassers hat und wie er an entsprechende Informationen kommt.
Grundsätzlich geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass eine allgemeine Auskunftspflicht unter Miterben nicht besteht. Da jeder Miterbe von Rechts wegen Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, ging der Gesetzgeber ursprünglich davon aus, dass er und jeder Miterbe berechtigt ist, von Dritten Auskunft zu bekommen und die Möglichkeit hat, sich die Informationen selbst zu verschaffen.
Dies führt jedoch im tatsächlichen Leben regelmässig und immer wieder zu der unerfreulichen Situation, dass ein Miterbe aufgrund räumlicher und persönlicher Entfernung keine Chance hat, Informationen von Verwandten zu erhalten, die unter Umständen mit einer eigenen Vollmacht ausgestattet waren und die entsprechenden Unterlagen in ihrem eigenen Besitz haben. Die insoweit besondere Situation hat Rechtsprechung veranlasst, in bestimmten Einzelfällen eine Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB anzunehmen (Auskunftspflicht nach Treu und Glauben).
Dies ist jedoch auf den Fall beschränkt, dass einzelne Miterben bessere oder alleinige Kenntnis über den Nachlassbestand oder Teile hiervon haben und die anderen Miterben diese Kenntnisse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen können.
Abgesehen davon gibt es allerdings besondere erbrechtliche Vorschriften, die Auskunftsansprüche gegen Geschwister (§ 2027 Abs. 2 BGB) oder gem. §§ 666, 681 BGB aufgrund der Verwaltung des Nachlasses durch die Geschwister begründen.
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